Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildeten primär Vermögens- und Konkursdelikte, somit nicht schwere Straftaten im Sinne der Rechtsprechung (Beschwerde Rz. 16). Schliesslich lege die Kantonale Staatsanwaltschaft auch die Erforderlichkeit der Zwangsmassnahme nicht dar. Es erhelle in keiner Weise, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung notwendig oder auch nur dienlich sei, zumal sich die Kantonale Staatsanwaltschaft auf noch unbekannte Straftaten beziehe (Beschwerde Rz. 17).