Vom Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts könne daher keine Rede sein. Ohne Verdacht auf ein konkretes Delikt könnten keine Tatzusammenhänge überprüft werden (Beschwerde Rz. 13 f.). Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung erweise sich zudem als unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer sei nicht einschlägig vorbestraft. Seine vorhandenen Vorstrafen gründeten primär in der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildeten primär Vermögens- und Konkursdelikte, somit nicht schwere Straftaten im Sinne der Rechtsprechung (Beschwerde Rz. 16).