Strafverfahrens bildeten, sei die erkennungsdienstliche Erfassung somit nicht erforderlich. Es lasse sich der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen, worauf sich die Annahme stütze, der Beschwerdeführer könnte bereits Delikte begangen haben resp. noch begehen, welche eine erkennungsdienstliche Erfassung erforderlich machten (Beschwerde Rz. 9). Weil die Kantonale Staatsanwaltschaft die behaupteten konkreten Anhaltspunkte nicht dargelegt habe, erschliesse sich nicht ansatzweise, was sie sich mit der erkennungsdienstlichen Erfassung erhoffe. Vom Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts könne daher keine Rede sein.