3. 3.1. Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde im Wesentlichen aus, dass festzuhalten gelte, dass die erkennungsdienstliche Erfassung nicht im Zusammenhang mit denjenigen Straftaten erfolgen solle, welche bereits Gegenstand des Strafverfahrens bildeten, sondern einzig, um weitere Straftaten zu suchen, welche dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden könnten. Für sämtliche Straftaten, welche Gegenstand des vorliegenden -5-