Aus der Kadenz und dem Inhalt der vorgeworfenen Straftaten ergäben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Verbrechen und Vergehen begangen haben könnte und es bestehe die aktuelle Gefahr, dass er sich künftig in weitere strafbare Handlungen verwickle. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge seien die Signalemente des Beschwerdeführers zu erfassen. Hierfür müsse er erkennungsdienstlich erfasst werden.