3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). PROZESSUALER ANTRAG. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die -3-