2. Am 2. Oktober 2024 erteilte die Kantonale Staatsanwaltschaft der Kantonspolizei Aargau die Anweisung, den Beschwerdeführer erkennungsdienstlich zu erfassen. 3. 3.1. Gegen die ihm am 3. Oktober 2024 zugestellte Verfügung vom 2. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: " 1. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine allenfalls bereits erfolgte erkennungsdienstliche Erfassung umgehend zu löschen.