Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.298 (STA.2023.309) Art. 351 Entscheid vom 22. November 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Zoë Arnold, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung der Kantonalen gegenstand Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt gegen A._____ (Beschwerdefüh- rer) eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Urkundenfälschung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Geldwä- scherei und Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz. 2. Am 2. Oktober 2024 erteilte die Kantonale Staatsanwaltschaft der Kantons- polizei Aargau die Anweisung, den Beschwerdeführer erkennungsdienst- lich zu erfassen. 3. 3.1. Gegen die ihm am 3. Oktober 2024 zugestellte Verfügung vom 2. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau Beschwerde und beantragte: " 1. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine allenfalls bereits erfolgte erkennungsdienstliche Erfassung umgehend zu löschen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zu- züglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). PROZESSUALER ANTRAG. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3.2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die -3- Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer folgender Straftaten verdächtigt werde: "a) Der Beschuldigte füllte als faktischer Geschäftsführer für die B._____ GmbH einen Antrag für einen Covid-19-Kredit in der Höhe von CHF 95'000.00 aus, liess diesen am 26. März 2020 von der im Handelsregister als Geschäftsführe- rin eingetragenen C._____, unterschreiben, und die beiden reichten diesen Kreditantrag anschliessend der D._____ ein. Dabei gab der Beschuldigte wahrheitswidrig an, (1) dass die B._____ GmbH aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei – namentlich betreffend des Umsatzes – was auf die Gesellschaft, nicht zutraf, sowie (2) dass der Kredit ausschliesslich für laufende Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft verwendet werde, obwohl er bereits bei Stellung des Kreditantrags beabsichtigte, den Kredit auch für private bzw. nicht geschäftliche Zwecke zu verwenden, sowie dass, (3) der Umsatz der B._____ GmbH im Jahre 2019 CHF 1'000'000.00 betrug, obwohl dieser gestützt auf die vorliegenden Unterla- gen erheblich geringer ausfiel. b) Der Beschuldigte soll als verantwortliches Organ resp. als Vorsitzender der Ge- schäftsleitung der E._____ GmbH trotz Kenntnis der Betreibung auf Konkurs bzw. der Überschuldung der E._____ GmbH ab dem Zeitpunkt der ersten Kon- kursandrohung, nämlich am 23. März 2021, nicht den Konkurs angemeldet oder Sanierungsmassnahmen getroffen haben, sondern die finanzielle Situation der E._____ GmbH weiter verschlechtert haben, indem er weiter Schulden bei der E._____ GmbH angehäuft haben soll, bis schlussendlich am 08. August 2022 der Konkurs über die E._____ GmbH eröffnet wurde. Des Weiteren soll ab der Gründung der E._____ GmbH am 30. Juni 2020 bis zur Eröffnung des Konkur- ses am 08. August 2022 keine korrekte Buchhaltung geführt und keine Jahres- abschlüsse erstellt worden sein. c) Der Beschuldigte soll als verantwortliches Organ der F._____ GmbH trotz Kenntnis der Betreibung auf Konkurs bzw. der Überschuldung der F._____ GmbH an dem Zeitpunkt der ersten Konkursandrohung, nämlich am 10. Feb- ruar 2022, nicht den Konkurs angemeldet oder Sanierungsmassnahmen getrof- fen haben, sondern die finanzielle Situation der F._____ GmbH weiter ver- schlechtert haben, indem er weitere Schulden bei der F._____ GmbH ange- häuft haben soll, bis schlussendlich am 07. November 2022 der Konkurs über die F._____ GmbH eröffnet wurde. Des Weiteren soll ab Januar 2022 für die F._____ GmbH keine korrekte Buchhaltung mehr geführt worden sein. d) Dem Beschuldigten wurden Valuta 12. Dezember 2023 auf seinem Konto CHF 29'606.67 gutgeschrieben. Dieses Geld stammt aus deliktischer Tätigkeit gegenüber G._____, Q-Strasse, […], […]. Davon hob der Beschuldigte in der Folge in kürzester Zeit in mehreren Tranchen insgesamt CHF 26'280.00 in Bar- geld ab, womit er die Papierspur unterbrach. Damit wurde die Einziehung der deliktischen Vermögenswerte verhindert. e) Der Beschuldigte soll am 08.01.2024, 19.47 Uhr, in T._____, auf der Autobahn A21, Richtung Süd, bei Km 157.000, mit dem Fahrzeug: VW Passat, AG aaa, -4- eingelöst auf H._____ GmbH, U-Strasse, […], mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h, bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h, nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h, die Geschwindigkeit mit 37 km/h überschritten haben. f) Der Beschuldigte soll am 13.01.2024. 13.44 Uhr, in T._____, auf der Autobahn A21, Richtung Süd, bei Km 157.000 mit dem Fahrzeug: VW Passat, AG aaa, eingelöst auf H._____ GmbH, U-Strasse, […], mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h, bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h, nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h, die Geschwindigkeit mit 18 km/h überschritten haben. g) Der Beschuldigte soll am 17.01.2024, 17.53 Uhr, in T._____, auf der Autobahn A21, Richtung Süd, bei Km 157.000 mit dem Fahrzeug: VW Passat, AG aaa, eingelöst auf H._____ GmbH, U-Strasse, […], mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h, bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h, nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h, die Geschwindigkeit mit 28 km/h überschritten haben. h) Der Beschuldigte soll trotz behördlicher Aufforderung vom 07. Juli 2023 weder das Kontrollschild AG bbb noch den dazu gehörenden Fahrzeugausweis abge- geben haben. i) Der Beschuldigte soll im Zeitraum vom 07.07.2023 bis 31.10.2023 über Vermö- genswerte im Umfang von CHF 109'700.00 verfügt haben, die ihm von der ihm gehörenden H._____ GmbH gutgeschrieben worden sind, und die gepfändet gewesen sein sollen. j) Der Beschuldigte soll gemäss dem Pfändungsprotokoll vom 24. April 2023 trotz Androhung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB, dem Betreibungsamt W._____ Lohnabrechnungen, Mietvertrag und Krankenkassenpolice und Belege, sowie Urteil und Quittungen Alimente nicht eingereicht haben. k) Der Beschuldigte soll gemäss dem Pfändungsprotokoll vom 04. September 2023 trotz Androhung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung ge- mäss Art. 292 StGB, dem Betreibungsamt W._____ Lohnabrechnungen, Miet- vertrag und Krankenkassenpolice und Belege, Urteil und Quittungen Alimente sowie Bank-/Postkontobelege nicht eingereicht haben." Aus der Kadenz und dem Inhalt der vorgeworfenen Straftaten ergäben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer weitere Verbre- chen und Vergehen begangen haben könnte und es bestehe die aktuelle Gefahr, dass er sich künftig in weitere strafbare Handlungen verwickle. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge seien die Sig- nalemente des Beschwerdeführers zu erfassen. Hierfür müsse er erken- nungsdienstlich erfasst werden. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde im Wesentlichen aus, dass festzuhalten gelte, dass die erkennungsdienstliche Erfassung nicht im Zu- sammenhang mit denjenigen Straftaten erfolgen solle, welche bereits Ge- genstand des Strafverfahrens bildeten, sondern einzig, um weitere Strafta- ten zu suchen, welche dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden könnten. Für sämtliche Straftaten, welche Gegenstand des vorliegenden -5- Strafverfahrens bildeten, sei die erkennungsdienstliche Erfassung somit nicht erforderlich. Es lasse sich der Begründung der angefochtenen Verfü- gung nicht entnehmen, worauf sich die Annahme stütze, der Beschwerde- führer könnte bereits Delikte begangen haben resp. noch begehen, welche eine erkennungsdienstliche Erfassung erforderlich machten (Beschwerde Rz. 9). Weil die Kantonale Staatsanwaltschaft die behaupteten konkreten Anhaltspunkte nicht dargelegt habe, erschliesse sich nicht ansatzweise, was sie sich mit der erkennungsdienstlichen Erfassung erhoffe. Vom Vor- liegen eines hinreichenden Tatverdachts könne daher keine Rede sein. Ohne Verdacht auf ein konkretes Delikt könnten keine Tatzusammenhänge überprüft werden (Beschwerde Rz. 13 f.). Die Anordnung der erkennungs- dienstlichen Erfassung erweise sich zudem als unverhältnismässig: Der Beschwerdeführer sei nicht einschlägig vorbestraft. Seine vorhandenen Vorstrafen gründeten primär in der Nichtabgabe von ungültigen oder ent- zogenen Ausweisen oder Kontrollschildern. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildeten primär Vermögens- und Konkursdelikte, somit nicht schwere Straftaten im Sinne der Rechtsprechung (Beschwerde Rz. 16). Schliesslich lege die Kantonale Staatsanwaltschaft auch die Erfor- derlichkeit der Zwangsmassnahme nicht dar. Es erhelle in keiner Weise, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung notwendig oder auch nur dienlich sei, zumal sich die Kantonale Staatsanwaltschaft auf noch unbe- kannte Straftaten beziehe (Beschwerde Rz. 17). 3.2. Mit Beschwerdeantwort führt die Kantonale Staatsanwaltschaft aus, dass die Begründung der erkennungsdienstlichen Erfassung bewusst kurz ge- halten worden sei. Dies sei vom Gesetzgeber auch explizit gewollt. Es könne ganz grundsätzlich und aus ermittlungstaktischen Gründen nicht an- gehen, alle möglichen künftigen Abklärungen schon im Voraus bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer sei mit allen Sachverhalten nach dem da- maligen Stand der Ermittlungen konfrontiert worden. Damit hätte er ohne Weiteres in der Lage sein können, abzuschätzen, ob und wenn ja, was für weitere Abklärungen folgen könnten, die seine erkennungsdienstliche Er- fassung notwendig machen könnten. Mit Bezug auf den Vorwurf lit. d (vgl. E. 2) gelte es festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer Vermögenswerte von Fr. 29'606.67 auf seinem Konto bei der Bank J._____ gutgeschrieben worden seien, die er in kürzester Zeit in Tranchen von insgesamt Fr. 26'280.00 abgehoben habe. Dieses Geld stamme aus deliktischer Tätigkeit gegenüber G._____, in Österreich. Ge- mäss Strafanzeige sei sie über einen fingierten Telefonanruf eines unbe- kannten Täters alias I._____ von der Bank L._____ angerufen worden, was schlussendlich dazu geführt habe, dass von ihrem Konto EUR 31'900.00 auf das Konto des Beschwerdeführers transferiert worden seien. Wer I._____ sei, habe bis heute nicht eruiert werden können. Zur Identifikation der unbekannten Person "I._____" könnten die erkennungsdienstlichen -6- Merkmale des Beschwerdeführers durchaus von Bedeutung sein. Je nach Entwicklung der Abklärungen lasse sich der Beschwerdeführer möglicher- weise als Täter oder Mittäter der Vortat der Geldwäscherei aus- oder ein- schliessen. Ebenso müsse auch die Aussage des Beschwerdeführers, wo- nach er das Geld im Casino ausgegeben habe, überprüft werden. Hierzu könnten seine erkennungsdienstlichen Merkmale durchaus hilfreich sein. Bei der Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss lit. e (vgl. E. 2) handle es sich um eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 97 SVG (recte: Art. 90 Abs. 2 SVG), mithin um ein Vergehen. Gegenüber der Kantonspo- lizei Uri habe der Beschwerdeführer keine Aussagen zu den Vorwürfen ge- macht. Im Gesamtvorhalt habe er geltend gemacht, er sei nicht sicher, wer die Person sei, die das Fahrzeug gefahren habe, es könnte auch jemand anderes [als er] gewesen sein, er unterschreibe aber trotzdem. Bei der Ge- schwindigkeitsüberschreitung seien Fotos der das Fahrzeug führenden Person gemacht worden, "wenn auch nicht so scharf". Für die Beurteilung dieses Sachverhalts sei es daher notwendig, ein Vergleichsfoto zu haben. Das werde im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung gemacht. 4. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hin- reichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straf- tat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 4.1.2. Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Erfasst werden klassi- scherweise und routinemässig das Signalement, das insbesondere auch körperliche Merkmale enthalten kann, sowie Abdrücke von Fingern oder anderen im Einzelfall möglicherweise wichtigen Körperteilen (dazu im Ein- zelnen BEYDOUN/SANTSCHI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 260 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1100). Zulässiger Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung kann es auch sein, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungs- behörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen keine -7- routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung. Erforderlich sind viel- mehr erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde- führer in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln muss, was aber nicht einzig nach der abstrakten Strafdrohung zu beurteilen ist, sondern unter Miteinbezug des betroffenen Rechtsguts und des konkreten Kontexts (BGE 147 I 372 E. 2.1, 4.2 und 4.3.1). 4.2. 4.2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft bringt in der Beschwerdeantwort hin- sichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, wonach eine weitere, auf den vorliegenden Fall bezogene Begründung in der angefochtenen Verfü- gung gänzlich fehle (Beschwerde Rz. 8), vor, dass der Beschwerdeführer mit den Sachverhalten konfrontiert worden sei, weshalb er hätte "abschät- zen" können, "ob und wenn ja, was für weitere Abklärungen folgen könnten, die seine erkennungsdienstliche Erfassung notwendig machen." Mit dem Beschwerdeführer ist allerdings festzustellen, dass gestützt auf die Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen war, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung nicht mit den aktuellen, sondern vielmehr mit unbekannten Delikten begründete. Es trifft auch nicht zu, dass die Begründung hinsichtlich der bekannten Sachverhalte kurz gehalten wurde, sondern lag diesbezüglich überhaupt keine Begründung vor. Die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort nun erstmals vorgebrachten Gründe, weshalb es die erkennungsdienstliche Erfassung auch für die Klärung der dem Beschwer- deführer aktuell vorgeworfenen Taten brauche, erscheinen denn auch kon- struiert und sind, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht überzeugend. 4.2.2. So erschliesst sich nicht, inwiefern die unbekannte Person "I._____" (vgl. E. 2 lit. d) mit den erfassten Körpermerkmalen des Beschwerdeführers sollte abgeglichen werden können, hatte "I._____" mit dem Opfer G._____ doch lediglich telefonischen Kontakt, womit keinerlei Aussagen über des- sen Äusseres vorliegen. Inwiefern unter diesen Umständen das Signale- ment des Beschwerdeführers (Grösse, Statur, Hautfarbe, Gewicht etc.) und andere Merkmale zur Täterschaftsidentifizierung helfen könnten, wird von der Kantonalen Staatsanwaltschaft mit der Argumentation, wonach "je nach Entwicklung der Abklärungen im Zusammenhang mit der Identifika- tion der unbekannten Person alias I._____" sich der Beschwerdeführer als "Täter oder Mittäter der Vortat der Geldwäscherei aus- oder einschliessen" liesse, lediglich in allgemeiner Weise begründet. Die Vortat zur Geldwä- scherei wird in der angefochtenen Verfügung zudem nicht als Gegenstand der Strafuntersuchung aufgeführt. Mangels Ermittlungen ist sie deshalb ak- tuell von keiner Relevanz und wird es auch in naher Zukunft nicht sein, da die Kantonale Staatsanwaltschaft für die gegenwärtige Strafuntersuchung -8- bereits den Abschluss angekündigt hat (Beschwerdeantwort, S. 4). Damit liegen derzeit keinerlei Indizien und schon gar nicht ein hinreichender Tat- verdacht für die Täter- oder Mittäterschaft des Beschwerdeführers für die Vortat der Geldwäscherei vor. Die Voraussetzungen für eine erkennungs- dienstliche Erfassung sind damit mit Blick auf die Vortat der Geldwäscherei nicht erfüllt. Dasselbe gilt im Zusammenhang mit der Verwendung des Geldes. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es für die Überprüfung der Aussage des Be- schwerdeführers, wonach er das auf sein Bankkonto überwiesene Geld im Casino J._____ verspielt haben will, eine erkennungsdienstliche Erfassung braucht. Eine Überprüfung der tatsächlichen Anwesenheit des Beschwer- deführers in jenem Casino kann angesichts der Besucherströme wohl nur dann erfolgreich sein, wenn er anlässlich seines angeblichen Besuchs re- gistriert wurde. Selbst wenn aber die Besucher des Casino J._____ regis- triert würden, bedarf es für die Identifizierung bzw. Abgleichung der unter dem Namen des Beschwerdeführers registrierten Person mit dem Be- schwerdeführer keiner erkennungsdienstlichen Erfassung. Wurde der Be- schwerdeführer beispielsweise mittels Pass, einer Identitätskarte oder dgl. registriert, könnte dies ohne Weiteres mit dem entsprechenden Ausweis abgeglichen werden. In den Akten befinden sich denn auch zahlreiche Fo- tografien und Ausweiskopien (z.B. act. 5.5 / 8 ff. oder act. 1.3.9 / 30). Auch hinsichtlich der geltend gemachten Abklärung betreffend die Ge- schwindigkeitsüberschreitung lit. e (vgl. E. 2) erscheinen die sich in den Akten befindenden Fotos ausreichend, soweit sie, was von der Kantonalen Staatsanwaltschaft allerdings nicht in Frage gestellt wird, noch dem aktuel- len Äusseren des Beschwerdeführers entsprechen. Zudem wurde der Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang anlässlich einer Einvernahme am 25. Mai 2024 durch die Zuger Polizei mit seinem Einverständnis foto- grafiert und wurden diese Fotos zu den Akten genommen (act. 1.3.6 / 28 und 38 ff.). Die aktuelle Erscheinung des Beschwerdeführers ist somit fotografisch festgehalten, womit ein Vergleichsfoto (Beschwerdeantwort, S. 4) bereits vorliegt. 4.3. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung zur Klärung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge der aktuell dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten dienen könnte oder zur Klärung der Sachlage unerlässlich ist, kann nur noch massgebend sein, ob die erkennungsdienstliche Erfassung der Klärung weiterer, bis anhin un- bekannter (zurückliegender oder künftiger) Delikte dient bzw. ob sie im Hin- blick darauf verhältnismässig ist. Verhältnismässig ist sie nur, wenn erheb- liche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (E. 4.1.2). Des Weiteren muss sie zur -9- Aufklärung von bereits begangenen oder künftigen Delikten erforderlich sein, es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 372 E. 4.2). Die Kantonale Staatsanwaltschaft erachtet diese Vorgaben "aus der Kadenz und dem Inhalt der vorgeworfenen Straftaten" als erfüllt. Die Kantonale Staatsanwaltschaft listet elf Straftaten auf, deretwegen sie aktuell eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer führt. Die An- zahl der zu untersuchenden Delikte ist zugegebenermassen negativ beein- druckend, was für die Vermutung der Kantonalen Staatsanwaltschaft, es könnten weitere, noch unbekannte (vergangene oder zukünftige) Delikte vorliegen, spricht. Die Kantonale Staatsanwaltschaft unterlässt allerdings Ausführungen zur Art und Schwere der von ihr vermuteten vergangenen oder zukünftigen strafbaren Handlungen. Folglich kann hierfür einzig auf die der aktuellen Strafuntersuchung zugrundeliegenden Delikte abgestellt werden, d.h. es kann höchstens auf solche ähnlichen Inhalts geschlossen werden, bestehen doch selbst mit Blick auf den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers (act. 2.1.1 / 1 ff.) keinerlei konkrete Hinweise für andere Straftaten. Bei den aktuellen (mutmasslichen) Straftaten erscheint aller- dings fraglich, ob die davon betroffenen Rechtsgüter (Vermögen und das allgemeine Interesse an einem sicheren Strassenverkehr) besonders schützenswert wie beispielsweise die körperliche oder sexuelle Integrität sind. Nach Ansicht der Kantonalen Staatsanwaltschaft wiegen die zu un- tersuchenden Delikte schwer, was hinsichtlich der unter lit. f, h, j und k (vgl. E. 2) erwähnten Taten jedenfalls nicht zutrifft. Die Frage, ob vergan- gene oder zukünftige Delikte eine gewisse Schwere erreichen, braucht aber gar nicht geklärt zu werden. Da es nach dem in E. 4.2 Gesagten für die Klärung der aktuellen strafrechtlichen Vorwürfe keine erkennungs- dienstliche Erfassung braucht, kann eine solche auch nicht mit mutmasslich vergangenen oder künftigen Straftaten ähnlichen Inhalts begründet wer- den. Die von der Kantonalen Staatsanwaltschaft angeordnete erkennungs- dienstliche Erfassung erweist sich deshalb auch bezüglich unbekannter Delikte als ungeeignet und deshalb gegen das Verhältnismässigkeitsprin- zip verstossend. 5. 5.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die mit Verfügung der Kanto- nalen Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2024 angeordnete erkennungs- dienstliche Erfassung ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Kantonspolizei Aargau sowie die Kantonale Staatsanwaltschaft sind an- zuweisen, allfällig bereits erhobene Daten zu löschen und entsprechende Dokumente aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. - 10 - 5.2. Mit diesem Entscheid wird der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 6. 6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdever- fahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Anordnung der Kantonalen Staatsanwaltschaft sowie der Auftrag an die Kantonspolizei Aargau vom 2. Oktober 2024 zur erkennungsdienstlichen Erfassung aufgehoben und die Kantonspolizei Aargau sowie die Kantonale Staatsanwaltschaft werden angewiesen, allfällig bereits mittels erkennungsdienstlicher Erfassung er- hobene Daten zu löschen und entsprechende Dokumente aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Eichenberger