3. Zusammengefasst sind sämtliche Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers erfüllt, womit die vorinstanzliche Anordnung rechtens ist. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).