Die durch die Erstellung der erkennungsdienstlichen Erfassung und des DNA-Profils drohende Grundrechtseinschränkung des Beschwerdeführers erweist sich in Anbetracht der gegenüberstehenden öffentlichen Interessen an der Aufklärung der ihm vorgeworfenen Delikte als zumutbar. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung des DNA-Profils sind auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Sollte sich der Tatverdacht nicht erhärten, werden die Erfassungsdaten und das DNA-Pro- fil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wieder gelöscht, was auch in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2024 so festgehalten ist.