2.4.3. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Weitere Beweiserhebungen lieferten höchstens Indizien, weshalb auf die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils auch unter diesem Gesichtspunkt nicht verzichtet werden kann. Ziel der staatsanwaltlichen Anordnung ist die Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge. Die durch die Erstellung der erkennungsdienstlichen Erfassung und des DNA-Profils drohende Grundrechtseinschränkung des Beschwerdeführers erweist sich in Anbetracht der gegenüberstehenden öffentlichen Interessen an der Aufklärung der ihm vorgeworfenen Delikte als zumutbar.