Zudem ist das beim Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten aufgefundene Deliktsgut unter Spurenschutz gestellt worden (vgl. polizeilicher Rapport vom 29. September 2024). Um die Tatspuren mit den Spuren des Beschwerdeführers vergleichen zu können, ist ein Abgleich dieser Spuren mit den aus der erkennungsdienstlichen Erfassung sowie der DNA-Profilerstellung gewonnenen Spuren des Beschwerdeführers notwendig. Die Erstellung der erkennungs- -8- dienstlichen Erfassung sowie des DNA-Profils des Beschwerdeführers ist daher geeignet und erforderlich für die Aufklärung des ihm im laufenden Verfahren vorgeworfenen Sachverhalts.