2.4.2. Die erkennungsdienstliche Erfassung dient insbesondere dazu, den allfällig einzuvernehmenden Auskunftspersonen und Zeugen in den Befragungen zwecks genauerer Identifizierung Fotos des Beschuldigten sowie Angaben seines Signalements (u.a. Grösse, Statur, Hautfarbe, Kopfform) vorhalten zu können. Damit trägt sie zur Untersuchung von belastenden und entlastenden Umständen bei (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Zudem ist das beim Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten aufgefundene Deliktsgut unter Spurenschutz gestellt worden (vgl. polizeilicher Rapport vom 29. September 2024).