197 StPO). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten, mithin eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Aussagen, nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sondern des urteilenden Sachgerichts ist (vgl. ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 197 StPO). 2.4. 2.4.1. Im Weiteren erweist sich die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung sowie zur Erstellung eines DNA-Profils auch als verhältnismässig.