2.3.4. Entgegen dem Beschwerdeführer liegen somit aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den beiden Einschleichdiebstählen vor. Mithin besteht ein hinreichender Tatverdacht, ergibt sich dieser doch auch aus konkreten Tatsachen, die eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben (vgl. WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 197 StPO).