gestohlenen Geldbetrags nur um eine erste Meldung handelt. Zudem gab der Zeuge zu Protokoll, aus dem Portemonnaie seines Sohnes seien Euro 450.00 gestohlen worden, wobei sein Sohn auf Nachfrage hin gemeint habe, es könnten auch weniger sein (polizeiliche Zeugeneinvernahme, Frage 22). Auf Vorlage der Effekten des Beschwerdeführers sagte der Zeuge weiter aus, das Geld könnte ihm bzw. seiner Familie gehören (polizeiliche Zeugeneinvernahme, Frage 41). Auch wenn der rapportierte und der beim Beschwerdeführer aufgefundene Geldbetrag nicht übereinstimmen, schliesst dies anhand einer ersten Würdigung der Aussagen der Beteiligten nicht aus, dass das Bargeld gestohlen worden ist.