2.3.3. Hinsichtlich des Bargelds ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass gemäss Polizeibericht Fr. 250.00 und Euro 450.00 entwendet worden sind, der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Anhaltung jedoch Fr. 304.95 sowie Euro 184.23 auf sich trug. Dies entlastet den Beschwerdeführer jedoch nicht, zumal es sich gemäss Polizeibericht bezüglich des -7-