Weiter trug der Beschwerdeführer mehrere Fingerringe (Fingerring Schlange gold, Fingerring Dollar gold, Fingerring geschwungen gold, Fingerring dünn gold) auf sich. Der Beschwerdeführer brachte vor, der Schmuck gehöre seiner Freundin (Eröffnung Festnahme Beschwerdeführer, Frage 44; polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 29. September 2024, Frage 74). Er habe den Schmuck bei sich getragen, da er zu ihr nach V._____ habe gehen wollen (polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 29. September 2024, Frage 75). Es ist fraglich, ob diese Aussage des Beschwerdeführers der Wahrheit entspricht.