Er habe erkennen können, dass eine Person ein etwas helleres Oberteil getragen habe (polizeiliche Zeugeneinvernahme, Frage 14). Diese Aussagen sind umso glaubhafter, als dass nicht nur der Mitbeschuldigte, sondern auch der Beschwerdeführer umgehend nach der zweiten Tat in Tatortnähe an der T- Strasse in R._____ gesichtet und in der Folge angehalten wurden, wobei der Beschwerdeführer eine beige Jacke trug.