Mitbeschuldigter, Frage 25] –, ist mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht auszuschliessen, dass der Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer nicht belasten wollte. Diese These wird durch die Aussagen des Zeugen bestärkt. Dieser sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2024 aus, er habe das Fenster geöffnet und zwei Personen vor dem Haus des Nachbarn gesehen. Er sei ihnen hinterhergerannt und habe sie nach der nächsten Kreuzung verloren. Er habe erkennen können, dass eine Person ein etwas helleres Oberteil getragen habe (polizeiliche Zeugeneinvernahme, Frage 14).