Damit liegen hinsichtlich einer Tatbeteiligung des Beschwerdeführers kongruente Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten vor. Da der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte jedoch zusammen in der Asylunterkunft in U._____ wohnen und Bekannte sind – der Mitbeschuldigte gab anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 29. September 2024 zu Protokoll, sie würden zusammen leben und kochen, vorher habe er den Beschwerdeführer am Bahnhof kennengelernt [Eröffnung Festnahme Mitbeschuldigter, Frage 25] –, ist mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht auszuschliessen, dass der Mitbeschuldigte den Beschwerdeführer nicht belasten wollte.