2.3.2. Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. September 2024 sowie der gleichentags stattgefundenen Eröffnung der Festnahme wiederholt, zusammen mit dem Mitbeschuldigten die ihm vorgeworfenen Einschleichdiebstähle begangen zu haben. Er bringt vor, in jener Nacht in einer Bar beim Bahnhof in R._____ gewesen zu sein (delegierte Einvernahme Beschwerdeführer, Fragen 25, 31; Eröffnung Festnahme Beschwerdeführer, Frage 30). Demgegenüber ist der Mitbeschuldigte geständig, die beiden Einschleichdiebstähle begangen zu haben. Er führte jedoch aus, allein gehandelt zu haben.