2.3. 2.3.1. Vorab lässt sich daraus, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung HA.2024.474 vom 1. Oktober 2024 beim Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts für die Anordnung von Untersuchungshaft verneint hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt einen dringenden Tatverdacht voraus (Art. 221 Abs. 1 StPO), während für die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils bereits ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ausreicht.