__ (fortan: Zeuge), Geschädigter der Liegenschaft Q-Weg, bei der Nachbarsliegenschaft zwei Personen gesehen. Der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte seien durch eine Polizeipatrouille umgehend nach der zweiten Tat in Tatortnähe an der T-Strasse in R._____ gesichtet worden. Das Signalement passe auf den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten. Auch habe beim Mitbeschuldigten diverses Deliktsgut aufgefunden werden können. Sodann habe der Zeuge ausgesagt, dass der vom Beschwerdeführer mitgeführte Rucksack aus dem Diebstahl stamme.