2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, der Mitbeschuldigte sei geständig, die beiden Einschleichdiebstähle verübt zu haben. Er bestreite jedoch, diese mittäterschaftlich mit dem Beschwerdeführer begangen zu haben. Da der Beschwerdeführer ein Bekannter aus der gemeinsamen Wohnunterkunft im C._____ sei, erscheine es äusserst naheliegend, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle, um seinen Mittäter nicht zu belasten. Zudem habe der Zeuge D._____ (fortan: Zeuge), Geschädigter der Liegenschaft Q-Weg, bei der Nachbarsliegenschaft zwei Personen gesehen.