In den Effekten des Beschwerdeführers hätten diverse Gegenstände sichergestellt werden können, wobei kein einziger dieser Gegenstände im Zusammenhang mit dem Deliktsgut aus den vorgehaltenen Einschleichdiebstählen stehe. Gemäss Polizeibericht seien Euro 450.00 und Fr. 220.00 gestohlen worden, der Beschwerdeführer habe jedoch Euro 184.23 und Fr. 304.95 auf sich getragen. Das Einzige, was für eine Täterschaft des Beschwerdeführers spreche, sei die Tatsache, dass er an einem ähnlichen Ort wie der Mitbeschuldigte habe angetroffen werden können. Dies möge jedoch keinen Tatverdacht zu begründen.