DNA-Profils rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme bestritten, an den Einschleichdiebstählen beteiligt gewesen zu sein, während der Mitbeschuldigte geständig sei und ausgeführt habe, er habe allein gehandelt. Es sei auch kein Deliktsgut gefunden worden und der Beschwerdeführer habe sich der Anhaltung durch die Polizei nicht widersetzt. In den Effekten des Beschwerdeführers hätten diverse Gegenstände sichergestellt werden können, wobei kein einziger dieser Gegenstände im Zusammenhang mit dem Deliktsgut aus den vorgehaltenen Einschleichdiebstählen stehe.