2.1.2. Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, es bestehe – wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung HA.2024.474 vom 1. Oktober 2024 zutreffend ausgeführt habe – kein Tatverdacht, welcher die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines -4-