2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils damit, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, sich zusammen mit B._____ (fortan: Mitbeschuldigter) in die Liegenschaft am Q-Weg, R._____, über die unverschlossene Türe eingeschlichen und diverses Deliktsgut aus dem Keller, dem Esszimmer und dem Eingangsbereich entwendet zu haben. Anschliessend soll sich der Beschwerdeführer zusammen mit dem Mitbeschuldigten in den umfriedeten Garten der Liegenschaft am S-Weg in R._____ eingeschlichen und einen Rucksack sowie Esswaren entwendet haben.