3. 3.1. Gegen diese ihm am 2. Oktober 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: