Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.296 (STA.2024.9363) Art. 366 Entscheid vom 11. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Eichenberger Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Joël Fischer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung und Erstellung eines gegenstand DNA-Profils der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2024 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs. 2. Am 30. September 2024 erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die folgende Verfügung: " 1. Die Kantonspolizei wird angewiesen, den Beschuldigten erkennungsdienst- lich zu erfassen und einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) vorzuneh- men. 2. Es ist vom entnommenen WSA ein DNA-Profil zu erstellen. Die Kantonspo- lizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Profils in Auftrag zu ge- ben." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 2. Oktober 2024 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 30. September 2024 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 25. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Be- schwerde zulässig. -3- 1.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung der Daten stellen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbe- stimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Je nachdem, ob die betroffene Person bereits erkennungs- dienstlich erfasst bzw. das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde keine erkennungsdienstliche Er- fassung angeordnet bzw. kein DNA-Profil erstellt werden darf oder allen- falls bereits durchgeführte Massnahmen umgehend zu löschen sind, hat der Beschwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beurteilung der Beschwerde, mit wel- cher der Verzicht auf eine erkennungsdienstliche Erfassung und auf eine DNA-Profilerstellung verlangt wird. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die Anordnung zur er- kennungsdienstlichen Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils da- mit, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, sich zusammen mit B._____ (fortan: Mitbeschuldigter) in die Liegenschaft am Q-Weg, R._____, über die unverschlossene Türe eingeschlichen und diverses Deliktsgut aus dem Keller, dem Esszimmer und dem Eingangsbereich entwendet zu haben. Anschliessend soll sich der Beschwerdeführer zusammen mit dem Mitbe- schuldigten in den umfriedeten Garten der Liegenschaft am S-Weg in R._____ eingeschlichen und einen Rucksack sowie Esswaren entwendet haben. Zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge seien die Signalemente des Beschwerdeführers zu erfassen und es seien seine Spuren mit den Tatspuren zu vergleichen. Hierfür müsse der Be- schwerdeführer erkennungsdienstlich erfasst und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Intensität des körperlichen Eingriffs sei gering, bei den zu un- tersuchenden Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten. Die Erstel- lung des DNA-Profils sei sodann unerlässlich zur Klärung der Sachlage, da keine milderen Massnahmen vorhanden seien. 2.1.2. Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, es bestehe – wie das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung HA.2024.474 vom 1. Oktober 2024 zutreffend ausgeführt habe – kein Tat- verdacht, welcher die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Ab- nahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines -4- DNA-Profils rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Ein- vernahme bestritten, an den Einschleichdiebstählen beteiligt gewesen zu sein, während der Mitbeschuldigte geständig sei und ausgeführt habe, er habe allein gehandelt. Es sei auch kein Deliktsgut gefunden worden und der Beschwerdeführer habe sich der Anhaltung durch die Polizei nicht wi- dersetzt. In den Effekten des Beschwerdeführers hätten diverse Gegen- stände sichergestellt werden können, wobei kein einziger dieser Gegen- stände im Zusammenhang mit dem Deliktsgut aus den vorgehaltenen Ein- schleichdiebstählen stehe. Gemäss Polizeibericht seien Euro 450.00 und Fr. 220.00 gestohlen worden, der Beschwerdeführer habe jedoch Euro 184.23 und Fr. 304.95 auf sich getragen. Das Einzige, was für eine Täter- schaft des Beschwerdeführers spreche, sei die Tatsache, dass er an einem ähnlichen Ort wie der Mitbeschuldigte habe angetroffen werden können. Dies möge jedoch keinen Tatverdacht zu begründen. 2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte mit Beschwerdeantwort zu- sammengefasst aus, der Mitbeschuldigte sei geständig, die beiden Ein- schleichdiebstähle verübt zu haben. Er bestreite jedoch, diese mittäter- schaftlich mit dem Beschwerdeführer begangen zu haben. Da der Be- schwerdeführer ein Bekannter aus der gemeinsamen Wohnunterkunft im C._____ sei, erscheine es äusserst naheliegend, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle, um seinen Mittäter nicht zu belasten. Zu- dem habe der Zeuge D._____ (fortan: Zeuge), Geschädigter der Liegen- schaft Q-Weg, bei der Nachbarsliegenschaft zwei Personen gesehen. Der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte seien durch eine Polizeipat- rouille umgehend nach der zweiten Tat in Tatortnähe an der T-Strasse in R._____ gesichtet worden. Das Signalement passe auf den Beschwerde- führer und den Mitbeschuldigten. Auch habe beim Mitbeschuldigten diver- ses Deliktsgut aufgefunden werden können. Sodann habe der Zeuge aus- gesagt, dass der vom Beschwerdeführer mitgeführte Rucksack aus dem Diebstahl stamme. 2.2. Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Erfasst werden klassi- scherweise und routinemässig das Signalement, das insbesondere auch körperliche Merkmale enthalten kann, sowie Abdrücke von Fingern oder anderen im Einzelfall möglicherweise wichtigen Körperteilen (dazu im Ein- zelnen BEYDOUN/SANTSCHI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 260 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1100). -5- Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genom- men und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige Entnahme und Analyse von DNA-Proben. Die Ent- nahme der für die DNA-Analyse notwendigen körpereigenen Vergleichs- proben, namentlich eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) oder einer Blutprobe, berührt das in Art. 10 Abs. 2 BV verankerte Grundrecht der kör- perlichen Integrität, die nachfolgende Erstellung eines DNA-Profils und dessen Bearbeitung durch staatliche Behörden das Grundrecht auf infor- mationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV (vgl. E. 1.2 hier- vor). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetz- lichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), sondern müssen auch durch ein öf- fentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgese- hen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit an- gestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 2.3. 2.3.1. Vorab lässt sich daraus, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kan- tons Aargau mit Verfügung HA.2024.474 vom 1. Oktober 2024 beim Be- schwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts für die An- ordnung von Untersuchungshaft verneint hat, nichts zu seinen Gunsten ab- leiten. Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt einen dringenden Tat- verdacht voraus (Art. 221 Abs. 1 StPO), während für die erkennungsdienst- liche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils bereits ein hinreichen- der Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ausreicht. Die Anforderungen an den Tatverdacht sind damit bei den erwähnten Zwangsmassnahmen nicht identisch und folglich auch nicht vergleichbar. 2.3.2. Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich der delegierten Einvernahme vom 29. September 2024 sowie der gleichentags stattgefundenen Eröffnung der Festnahme wiederholt, zusammen mit dem Mitbeschuldigten die ihm vor- geworfenen Einschleichdiebstähle begangen zu haben. Er bringt vor, in je- ner Nacht in einer Bar beim Bahnhof in R._____ gewesen zu sein (dele- gierte Einvernahme Beschwerdeführer, Fragen 25, 31; Eröffnung Fest- nahme Beschwerdeführer, Frage 30). Demgegenüber ist der Mitbeschul- digte geständig, die beiden Einschleichdiebstähle begangen zu haben. Er führte jedoch aus, allein gehandelt zu haben. Mithin bestritt er, die Ein- schleichdiebstähle zusammen mit dem Beschwerdeführer in Mittäterschaft verübt zu haben (Eröffnung Festnahme Mitbeschuldigter, Frage 41 f.). -6- Damit liegen hinsichtlich einer Tatbeteiligung des Beschwerdeführers kon- gruente Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten vor. Da der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte jedoch zusammen in der Asylunterkunft in U._____ wohnen und Bekannte sind – der Mitbeschul- digte gab anlässlich der Eröffnung der Festnahme vom 29. Septem- ber 2024 zu Protokoll, sie würden zusammen leben und kochen, vorher habe er den Beschwerdeführer am Bahnhof kennengelernt [Eröffnung Festnahme Mitbeschuldigter, Frage 25] –, ist mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht auszuschliessen, dass der Mitbeschuldigte den Be- schwerdeführer nicht belasten wollte. Diese These wird durch die Aussa- gen des Zeugen bestärkt. Dieser sagte anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 23. Oktober 2024 aus, er habe das Fenster geöffnet und zwei Personen vor dem Haus des Nachbarn gesehen. Er sei ihnen hinter- hergerannt und habe sie nach der nächsten Kreuzung verloren. Er habe erkennen können, dass eine Person ein etwas helleres Oberteil getragen habe (polizeiliche Zeugeneinvernahme, Frage 14). Diese Aussagen sind umso glaubhafter, als dass nicht nur der Mitbeschuldigte, sondern auch der Beschwerdeführer umgehend nach der zweiten Tat in Tatortnähe an der T- Strasse in R._____ gesichtet und in der Folge angehalten wurden, wobei der Beschwerdeführer eine beige Jacke trug. Ein weiterer konkreter An- haltspunkt für eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers ist die Tatsache, dass bei der anlässlich der polizeilichen Anhaltung des Beschwerdeführers erfolgten Effektenkontrolle u.a. ein grüner Rucksack sichergestellt werden konnte, welcher gemäss Aussage des Zeugen seiner Familie gehöre (poli- zeiliche Zeugeneinvernahme, Frage 41). Weiter trug der Beschwerdeführer mehrere Fingerringe (Fingerring Schlange gold, Fingerring Dollar gold, Fin- gerring geschwungen gold, Fingerring dünn gold) auf sich. Der Beschwer- deführer brachte vor, der Schmuck gehöre seiner Freundin (Eröffnung Festnahme Beschwerdeführer, Frage 44; polizeiliche Einvernahme Be- schwerdeführer vom 29. September 2024, Frage 74). Er habe den Schmuck bei sich getragen, da er zu ihr nach V._____ habe gehen wollen (polizeiliche Einvernahme Beschwerdeführer vom 29. September 2024, Frage 75). Es ist fraglich, ob diese Aussage des Beschwerdeführers der Wahrheit entspricht. So gab der Zeuge zu Protokoll, er sei sich nicht sicher, ob die Fingerringe seiner Frau gehörten, er müsste sie fragen (polizeiliche Zeugeneinvernahme, Frage 41). Bezüglich der vom Beschwerdeführer mit- geführten und ebenfalls sichergestellten Airpods gab der Zeuge an, diese könnten ebenfalls seiner Familie gehören (polizeiliche Zeugeneinver- nahme, Frage 41). 2.3.3. Hinsichtlich des Bargelds ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass gemäss Polizeibericht Fr. 250.00 und Euro 450.00 entwendet worden sind, der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Anhaltung jedoch Fr. 304.95 sowie Euro 184.23 auf sich trug. Dies entlastet den Beschwer- deführer jedoch nicht, zumal es sich gemäss Polizeibericht bezüglich des -7- gestohlenen Geldbetrags nur um eine erste Meldung handelt. Zudem gab der Zeuge zu Protokoll, aus dem Portemonnaie seines Sohnes seien Euro 450.00 gestohlen worden, wobei sein Sohn auf Nachfrage hin gemeint habe, es könnten auch weniger sein (polizeiliche Zeugeneinvernahme, Frage 22). Auf Vorlage der Effekten des Beschwerdeführers sagte der Zeuge weiter aus, das Geld könnte ihm bzw. seiner Familie gehören (poli- zeiliche Zeugeneinvernahme, Frage 41). Auch wenn der rapportierte und der beim Beschwerdeführer aufgefundene Geldbetrag nicht übereinstim- men, schliesst dies anhand einer ersten Würdigung der Aussagen der Be- teiligten nicht aus, dass das Bargeld gestohlen worden ist. 2.3.4. Entgegen dem Beschwerdeführer liegen somit aufgrund der bisherigen Un- tersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Beteili- gung des Beschwerdeführers an den beiden Einschleichdiebstählen vor. Mithin besteht ein hinreichender Tatverdacht, ergibt sich dieser doch auch aus konkreten Tatsachen, die eine vorläufige Subsumtion unter einen be- stimmten Straftatbestand erlauben (vgl. WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 197 StPO). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die einlässliche Würdigung der Aus- sagen der Beteiligten, mithin eine erschöpfende Abwägung sämtlicher be- lastender und entlastender Umstände oder eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Aussagen, nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sondern des urteilenden Sachgerichts ist (vgl. ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 197 StPO). 2.4. 2.4.1. Im Weiteren erweist sich die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfas- sung sowie zur Erstellung eines DNA-Profils auch als verhältnismässig. 2.4.2. Die erkennungsdienstliche Erfassung dient insbesondere dazu, den allfällig einzuvernehmenden Auskunftspersonen und Zeugen in den Befragungen zwecks genauerer Identifizierung Fotos des Beschuldigten sowie Angaben seines Signalements (u.a. Grösse, Statur, Hautfarbe, Kopfform) vorhalten zu können. Damit trägt sie zur Untersuchung von belastenden und entlas- tenden Umständen bei (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Zudem ist das beim Be- schwerdeführer und dem Mitbeschuldigten aufgefundene Deliktsgut unter Spurenschutz gestellt worden (vgl. polizeilicher Rapport vom 29. Septem- ber 2024). Um die Tatspuren mit den Spuren des Beschwerdeführers ver- gleichen zu können, ist ein Abgleich dieser Spuren mit den aus der erken- nungsdienstlichen Erfassung sowie der DNA-Profilerstellung gewonnenen Spuren des Beschwerdeführers notwendig. Die Erstellung der erkennungs- -8- dienstlichen Erfassung sowie des DNA-Profils des Beschwerdeführers ist daher geeignet und erforderlich für die Aufklärung des ihm im laufenden Verfahren vorgeworfenen Sachverhalts. 2.4.3. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Weitere Beweiserhebungen lieferten höchstens Indizien, weshalb auf die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils auch unter diesem Gesichtspunkt nicht verzichtet werden kann. Ziel der staatsanwaltlichen Anordnung ist die Über- prüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge. Die durch die Er- stellung der erkennungsdienstlichen Erfassung und des DNA-Profils dro- hende Grundrechtseinschränkung des Beschwerdeführers erweist sich in Anbetracht der gegenüberstehenden öffentlichen Interessen an der Aufklä- rung der ihm vorgeworfenen Delikte als zumutbar. Die erkennungsdienstli- che Erfassung und die Erstellung des DNA-Profils sind auch unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden. Sollte sich der Tatverdacht nicht erhärten, werden die Erfassungsdaten und das DNA-Pro- fil entsprechend den gesetzlichen Vorgaben wieder gelöscht, was auch in der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. September 2024 so festgehalten ist. 3. Zusammengefasst sind sämtliche Voraussetzungen für die erkennungs- dienstliche Erfassung sowie die Erstellung eines DNA-Profils des Be- schwerdeführers erfüllt, womit die vorinstanzliche Anordnung rechtens ist. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Ent- scheid wird der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen- standslos. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -9- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 1'044.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Eichenberger