3. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren angerufenen kantonalrechtlichen Gesetzesgrundlagen und deren Verhältnis zueinander. Nicht weiter einzugehen ist auch auf die weiteren Einwände des Beschwerdeführers. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen ist am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: