Nicht erheblich für die Frage der Akteneinsicht ist, zu welchen Ergebnissen der Gutachter hinsichtlich der Wiederholungsgefahr gelangte und ob dem Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Gefährlichkeit attestiert wird. Die Kantonspolizei Aargau wird zu entscheiden haben, ob und wie sie ihr Bedrohungsmanagement aufgrund der Erkenntnisse im Gutachten sowie der weiteren Umständen weiterführen will, wobei sich der Beschwerdeführer gegen allfällige Massnahmen in jenem Verfahren zur Wehr wird setzen können. -8-