Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen es Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.243 vom 28. August 2024 E. 3.4). Dass die umschriebene Tathandlung nicht nur zu einer Störung des Schienenverkehrs, sondern potenziell zur Gefährdung einer grossen Zahl von Zugpassagieren an Leib und Leben führt, ist offensichtlich. Ausserdem ist ein Bedrohungsmanagement nicht nur angezeigt, wenn Delikte gegen Leib und Leben im Raum stehen, sondern im Allgemeinen dann, wenn eine Bedrohungslage vorliegt und die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Dem Beschwerdeführer werden nebst dem bereits genannten Delikt verschiedene Gewalttaten vorgeworfen. So liegt eine Strafanzeige von B.____