Unzutreffend ist im Weiteren der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm keine Delikte gegen Leib und Leben zur Last gelegt würden. So wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 30. September 2023 zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten einen Hemmschuh entwendet und diesen anschliessend auf Zuggeleisen deponiert zu haben (Register 7.30; -7-