Die Akteneinsicht stellt hierzu ein geeignetes Mittel und im Sinne der Erforderlichkeit auch ein mildes Mittel dar. Würde die Kantonspolizei Aargau lediglich – wie vom Beschwerdeführer beantragt – über den Abschluss des Strafverfahrens informiert, ohne jedoch Details aus dem Gutachten zu erfahren, könnte der Zweck der Einsichtnahme nicht in gleichem Masse erfüllt werden. Damit sich die zuständige Stelle der Kantonspolizei Aargau ein vollständiges Bild des bisherigen und inskünftig zu erwartenden Verhaltens des Beschwerdeführers machen kann, ist die Einsicht in das fachpsychiatrische Gutachten unabdingbar.