2.5.2. Gestützt auf die unter E. 2.3.2 hiervor genannten gesetzlichen Grundlagen ist die Kantonspolizei Aargau grundsätzlich befugt, Abklärungen zu treffen, wenn sie Hinweise dafür hat, dass eine Person Gewalttaten vorbereitet, solche verüben oder damit drohen könnte. Ziel der Akteneinsicht ist es vorliegend, eine allenfalls vom Beschwerdeführer ausgehende Bedrohungslage beurteilen und einschätzen zu können, um Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Die Akteneinsicht stellt hierzu ein geeignetes Mittel und im Sinne der Erforderlichkeit auch ein mildes Mittel dar.