2.5. 2.5.1. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Einsichtnahme durch die Kantonspolizei Aargau in das Kurzgutachten sei unverhältnismässig, da gemäss Gutachten keine Wiederholungsgefahr bestehe und ihm auch keine Delikte gegen Leib und Leben vorgeworfen würden.