Bei einem solchen Fallmanagement im Rahmen des Bedrohungsmanagements handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers um ein laufendes Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO, über dessen Eröffnung der Beschwerdeführer möglicherweise noch nicht bzw. nun mit dem Akteneinsichtsgesuch vom 19. September 2024 informiert wurde. Somit liegt mit Art. 101 Abs. 2 StPO einerseits eine gesetzliche Grundlage betreffend das Akteneinsichtsrecht der Kantonspolizei Aargau und andererseits ein laufendes Verwaltungsverfahren nach § 46a Abs. 1 PolG vor. Der Einwand des Beschwerdeführers ist damit unbegründet.