Verwaltungsverfahren, Häner/Waldmann [Hrsg.], 2008, S. 9 ff.). Ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren beginnt grundsätzlich dann, wenn die Behörde Vorkehrungen trifft, die den Erlass einer Verfügung oder den ausdrücklichen Verzicht darauf erwarten lassen (UHLMANN, a.a.O., S. 1 ff., 4). Bei der Kantonspolizei Aargau ist gemäss ihren Angaben im Ersuchen vom 19. September 2024 ein "Fallmanagement" betreffend den Beschwerdeführer hängig. Bei einem solchen Fallmanagement im Rahmen des Bedrohungsmanagements handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers um ein laufendes Verwaltungsverfahren im Sinne von Art.