2.4.3. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es sei kein ihn betreffendes Verwaltungsverfahren hängig oder eingeleitet worden. Ein Verwaltungsverfahren wird in der Regel formlos eröffnet. Das kantonale Recht enthält keine Rechtsvorschrift, wonach die Behörde dem Betroffenen zwingend Mitteilung über die Verfahrenseröffnung zu machen hat. Nach Einleitung des Verfahrens sind den Betroffenen aber die Parteirechte vollumfänglich zu gewähren (BGE 136 II 304 E. 6.3; FELIX UHLMANN, Die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, in: Das erstinstanzliche -6-