§ 46a PolG ein Fallmanagement über den Beschwerdeführer. Zwecks weiterer Beurteilung und Einschätzung der Sachlage und zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags (Erkennung einer bevorstehenden Gefährdung) sei die Gruppe Gewaltschutz auf die ersuchten Auskünfte zwingend angewiesen. Gegebenenfalls seien situationsadäquat und zielgerichtet weitere notwendige Gewaltschutzmassnahmen einzuleiten.