Gemäss § 46a PolG ergreift die Kantonspolizei bei Vorliegen einer Bedrohungslage die notwendigen beratenden und präventiven Massahmen zum Schutz der bedrohten Personen (Abs. 1). Sie erfüllt diese Aufgaben namentlich durch Einholen von Auskünften über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen bei Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, wenn ein hinreichender Verdacht bezüglich Gefährlichkeit der gewalttätigen oder drohenden Person besteht (§ 46a Abs. 2 lit. a PolG).