2.3.2. Gemäss § 24 Abs. 3bis des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) gewähren die Staatsanwaltschaften, die Gerichte und die Strafvollzugsbehörden der Kantonspolizei auf begründetes Gesuch hin Einsicht in Entscheide, Gutachten und weitere Unterlagen des Straf- und Strafvollzugsverfahrens, soweit dies zur Erfüllung deren Aufgaben im Bereich des Bedrohungsmanagements gemäss § 3 Abs. 1 lit. m des Polizeigesetzes (PolG) erforderlich ist. Gemäss § 46a PolG ergreift die Kantonspolizei bei Vorliegen einer Bedrohungslage die notwendigen beratenden und präventiven Massahmen zum Schutz der bedrohten Personen (Abs. 1).