Der Akteninhalt als solcher kann zu einer Einschränkung oder Aufhebung des Akteneinsichtsrechts Anlass geben. Dies kann der Fall sein zum Schutz der Persönlichkeit, so beispielsweise bei medizinischen Unterlagen (DANIELA BRÜSCHWEILER/CHRISTA GRÜNIG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 101 StPO). Das Datenschutzgesetz findet keine Anwendung auf laufende Strafverfahren (vgl. Art. 2 Abs. 3 DSG; BRÜHSCHWEILER/GRÜNIG, a.a.O., N. 1b zu Art. 101 StPO [allerdings zur alten Bestimmung von aArt. 2 Abs. 2 lit. c DSG]). -5-