101 Abs. 2 StPO ersuchen, müssen ein Interesse nachweisen bzw. kurz darlegen, weshalb die Akten für ihr Verfahren voraussichtlich erheblich sind. Hingegen müssen die Akten von den Behörden nicht auch tatsächlich benötigt werden, geht es doch gerade darum, aufgrund von Informationen und Unterlagen die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte erst noch aufzuklären (MIRIAM HANS/DOROTHE WIPRÄCHTIGER/MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 22 zu Art. 101 StPO). Der Akteninhalt als solcher kann zu einer Einschränkung oder Aufhebung des Akteneinsichtsrechts Anlass geben.