Die Strafprozessordnung gewährt das Einsichtsrecht der Behörden nach Art. 101 Abs. 2 StPO „in sehr weitgehender Weise“ (DANIEL JOSITSCH/ NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 627). Die Strafbehörde ist, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren. Es besteht ein Akteneinsichtsrecht, wenn die ersuchende Behörde die Akten für die Bearbeitung ihrer Verfahren benötigt und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten (Geheimhaltungs-)Interessen entgegenstehen.