2.3. 2.3.1. Das Akteneinsichtsrecht von Behörden, die nicht Verfahrenspartei im Strafverfahren sind (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO), richtet sich nach Art. 101 Abs. 2 StPO. Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO können andere Behörden die Akten bei hängigen Strafverfahren einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.