Die Herausgabe des Gutachtens sei zudem auch nicht erforderlich, da die Kantonspolizei über Entscheide und Sanktionen informiert werde und sich bereits auf diese Weise ein Bild vom Beschwerdeführer machen könne. Seine privaten Interessen am Schutz der hochsensiblen persönlichen Daten überwiege das höchstens geringfügige öffentliche Interesse an einer Herausgabe des Gutach- -4- tens an die Kantonspolizei Aargau. Die Herausgabe sei damit zu verweigern. Schliesslich sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit einer Herausgabe des Gutachtens zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht habe rechnen müssen.