Es liege somit keine gesetzliche Grundlage für die Gewährung der Akteneinsicht vor. Weiter wäre die Herausgabe des Gutachtens auch unverhältnismässig und verletze sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und persönliche Freiheit. So werde im Gutachten eine relevante Wiederholungsgefahr klar verneint. Es bestehe somit kein nennenswertes Gewaltproblem. Somit bestehe kein öffentliches Interesse an der Herausgabe des Gutachtens, welches sehr persönliche und sensible Daten über ihn enthalte. Dem Beschwerdeführer würden überdies keine Delikte gegen Leib und Leben vorgeworfen, auch deshalb bestehe kein öffentliches Interesse an einem Bedrohungsmanagement.